§ 1 Allgemeines 
1. Für die zwischen den Parteien documentus GmbH Hamburg, Normannenweg 34, 20537 Hamburg, info@documentus-hamburg.de, als Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) abgeschlossenen Verträge und vorvertraglichen Schuldverhältnisse gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die AGB des AN gelten auch für gleichartige Folgeverträge. Es gilt jeweils die zum Vertragsabschluss geltende Fassung der AGB.
3. § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB finden im Verhältnis der Parteien zueinander keine Anwendung.
4. Änderungen der AGB, die dem AG in Textform mitgeteilt werden, erlangen Gültigkeit, wenn der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht. Die Mitteilung enthält auch den Hinweis auf dieses Widerspruchsrecht. Widerspricht der AG, ist der AN danach zur Kündigung innerhalb von einem Monat berechtigt.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.
7. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Falls der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Hamburg. Dies gilt nicht, sofern der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand kraft Gesetzes begründet ist.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
Der Leistungsumfang beinhaltet:
1. Sofern vereinbart: Die Bereitstellung von abschließbaren Behältern der im Lieferschein (Papierform oder digital) festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln der zur Vernichtung bestimmten Datenträger, die in der Regel geschäfts- und personenbezogene Daten enthalten, durch den AN ab Vertragsbeginn.
2. Bei vereinbarter Gestellung von Behältern: Die Abholung und Protokollierung der Abholung des zur Vernichtung bestimmten Materials durch einen Mitarbeiter des AN. Ausschließliche Verwendung von Fahrzeugen mit geschlossenem Sicherheitsaufbau für den Transport der Datenträger durch den AN.
3. Bei vereinbarter Gestellung von Behältern: Die Absicherung der Entladung der Transportfahrzeuge durch spezielle Fahrzeugschleusen. Entleerung der Behälter ausschließlich in geschlossenen Sicherheitsbereichen.
4. Verpflichtung aller Mitarbeiter des AN zur Vertraulichkeit gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
5. Treffen ausreichender organisatorischer und technischer Maßnahmen gem. Artikel 32 DS-GVO, insbesondere um Unbefugten den Zutritt zu Vernichtungsanlagen zu verwehren. Sicherung des Vernichtungsbereichs durch optische, akustische und weitere Überwachungsanlagen.
6. Vernichtung der zu vernichtenden Datenträger in einer Spezialanlage auf Grundlage der DS-GVO und der DIN 66399.
7. Die Vernichtung erfolgt in der Regel durch Deformation, Zerkleinern, Vermischen und Verpressen. Der AG legt Vermischen und Verpressen als sicherheitserhöhenden Faktor gem. DIN 66399 fest.
8. Das Ausstellen einer Vernichtungserklärung gem. DIN SPEC 66399-3 durch den AN für den AG nach erfolgter Vernichtung der Datenträger.
§ 3 Verpflichtungen des Auftraggebers bei vereinbarter Gestellung von Behältern
1. Der AG hat sicherzustellen, dass die Sicherheitsbehälter des AN schonend behandelt und nicht gepresst befüllt werden sowie ihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass von den Behältern keine Gefahr, z.B. durch unsachgemäße Aufstellung, ausgeht.
2. Während der Standzeit der Sicherheitsbehälter beim AG obliegt das Verschließen und/oder Sichern der Behälter dem AG.
3. Vom AN herausgegebene Schlüsseltaschen und Schlüssel sind mit der Abholung der Behälter zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Schlüsseltaschen werden mit 40,00 € netto berechnet. Nicht zurückgegebene, bzw. als Verlust gemeldete Schlüssel, werden mit je 95,00 € netto berechnet. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel, z.B. zur Mehrfachbenutzung, ist nicht gestattet. Der AN verpflichtet sich bei Zuwiderhandlung die Kosten zum Austausch eines Schließsystems zu übernehmen. Der Verlust eines Schlüssels oder einer Schlüsseltasche ist dem AN unverzüglich textlich zu melden.
4. Die Bereitstellung von Behältern durch den AN für den AG erfolgt 28 Tage mietfrei. Nach dieser Zeit ist der AN berechtigt eine monatliche Miete gemäß denen im Webshop aufgeführten Kosten je Behältertyp zu berechnen.
5. Die abzuholenden Behälter sind vom AG so bereitzustellen, dass die Abholung durch den AN ohne Behinderungen oder Verwechslungen erfolgen kann.
6. Sabotage oder Manipulation an den Behältern oder deren Verschlusseinrichtungen während der Standzeit beim AG sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen vom AG zu verhindern
7. Die Sicherheitsbehälter sind ausschließlich mit zur Vernichtung bestimmten Datenträger zu füllen. Der AG stellt sicher, dass sich bei der Übergabe von Behältern in diesen nur die vertraglich vereinbarten Datenträger befinden. Das Einfüllen harter, nicht zerkleinerungsfähiger Gegenstände jeglicher Art ist zu unterbinden.
8. Der AG hat den AN unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Entsorgung oder Vernichtung beeinträchtigen könnten. Der AG verpflichtet sich zur Verhinderung und sofortigen
Beseitigung solcher Umstände.
9. Die Sicherheitsbehälter werden an einem Ort aufgestellt, von dem sie die Beauftragten des AN mit zumutbarem Aufwand zum Transportfahrzeug rollen können. Der AG stellt
dem AN die Behälter zum vereinbarten Zeitpunkt bereit. Zu diesem Zeitpunkt gewährt er dem AN freien Zugang zu den abzuholenden Sicherheitsbehältern. Die Behälter müssen bei Abholung ordnungsgemäß verschlossen sein.
10. Sind die Behälter zum vereinbarten Zeitpunkt nicht anliefer- und/oder abholbereit (Aufzug defekt, Treppenstufen zu überwinden, AG nicht vor Ort etc.), so berechtigt dies den AN zur Berechnung einer Pauschale für vergebliche Anfahrt von derzeit 30,00 € netto.
11. Bei der Durchführung einer jeden Abholung sind 15 min. Warte- oder Servicezeit inkludiert. Muss der AN für eine Abholung beim AG vor Ort bzw. am Ort der vereinbarten Abholung, mehr Zeitaufwenden, werden diese Zeiten jeweils mit 43,50 €/Std. netto abgerechnet.
12. Der AG hat dem AN die zur Durchführung einzelner Aufträge erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
13. Die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen des AG sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung von Aufträgen, insbesondere für die dem AN obliegenden Leistungspflichten. Ein Verstoß des AG gegen seine Verpflichtungen befreit den AN von seinen Leistungs-pflichten und - soweit Kausalität zwischen Verpflichtungs-verletzung und Schadenseintritt gegeben ist - von seiner Haftung gemäß § 6 des Vertragsverhältnisses.
§ 4 Mängel / Unregelmäßigkeiten
1. Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Vertrags im eigenen oder fremden Verantwortungsbereich zeigen sich die Vertragsparteien unverzüglich und mindestens in Textform an.
2. Der AN kann in Folge höherer Gewalt (Krankheit, Streik, Aussperrung etc.) seine Leistungen ggf. ganz oder teilweise aussetzen oder zu einem späteren Zeitpunkt durchführen oder im Einvernehmen mit dem AG auf andere Weise erfüllen.
3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eventuelle Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung unter Angabe der für die Ermittlung des Schadensumfanges zweckdienlichen Informationen anzuzeigen und ihrerseits alles Zumutbare zu
unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
§ 5 Vertraulichkeit, Kommunikation per E-Mail
1. AG und AN sind verpflichtet, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem anderen Vertragspartner erhalten haben, streng vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien hinsichtlich der gegenseitig eingeräumten Leistungskonditionen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Bei einem Schadenseintritt aufgrund eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung hat der verletzende Vertragspartner dem geschädigten Vertragspartner den eingetretenen Schaden zu ersetzen.
2. Sofern der AN im Kontext des Vertragsschlusses eine E-Mail-Adresse des AG und keine anderslautende Vorgabe vom AG erhalten hat, darf der AN diese für die Zusendung von Rechnungen und Vernichtungszertifikaten per E-Mail verwenden. Über den etwaig vom AG gewünschten Einsatz von Verschlüsselungstechniken stimmen sich die Parteien gesondert im Einzelfall ab.
§ 6 Haftung
1. Ist der AG ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, haftet der AN für seine Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind, nur bei Vorsatz. Die Haftung des AN für seine leitenden Angestellten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für einfache bzw. leichte Fahrlässigkeit wird nur gegenüber Verbrauchern gehaftet.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, hier sicherer Transport und auftragsgemäße Vernichtung der Datenträger). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und für den AN vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt weiter nicht für Schäden infolge der Verletzung des Körpers und der Gesundheit oder des Verlustes des Lebens, wenn diese auf einer Pflichtverletzung des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
4. Für Schäden Dritter, wegen derer der AG in Anspruch genommen wird, haftet der AN nur, wenn die Dritten den Ersatz dieser Schäden auch direkt gegen den AN aufgrund einer erkennbaren Nähe zur vertragsgegenständlichen Leistung hätten geltend machen können.
5. Beide Vertragsparteien haften nicht für Schäden, die unmittelbar infolge höherer Gewalt einschließlich Feuer und Arbeitskampfmaßnahmen entstehen, soweit die Vertragsparteien insoweit die zur Vorbeugung gegen diese Risiken gebotenen Maßnahmen getroffen haben.
6. Der AG haftet gegenüber dem AN insbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass sich in den übergebenen Entsorgungsbehältern anderes Material befindet, als die vertraglich vereinbarten Datenträger.
§ 7 Gegenleistung des Auftraggebers
1. Sofern die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich die genannten Preise jeweils zuzüglich der am Tag der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort nach Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, jährliche Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab Verzugseintritt zu berechnen. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Schadens steht offen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs behält sich der AN vor. Entsprechend ist der AN bei Zahlungsverzug des AG nach fruchtlosem Ablauf einer durch ihn gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Kommt der AG mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs insoweit jede Leistungsverpflichtung des AN, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann.
3. Die Aufrechnung gegen eine Forderung des AN oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur zulässig, soweit die der Aufrechnung oder Zurückbehaltung zugrunde liegende Gegenforderung unbestritten, fällig und rechtskräftig festgestellt oder vom AN anerkannt ist oder eine Zustimmung seitens des AN vorliegt. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
4. Der AG teilt dem AN mit Auftragserteilung eine E-Mail-Adresse mit, an die eine elektronische Rechnung versandt werden kann.
5. Das Eigentum an dem Material, welches von den zu vernichtenden Datenträgern nach dem Durchlaufen des Vernichtungsprozesses übrigbleibt, wird hiermit im Voraus vom AG auf den AN übertragen. Der AN nimmt diese Übertragung im Voraus an. Der AN verpflichtet sich, jenes Material unter Berücksichtigung der Forderungen des Umweltschutzes, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, der Rohstoffrückgewinnung zuzuführen.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
1. Sofern der Vertrag mit dem AG nicht auf den einmaligen Vorgang der Entgegennahme und Vernichtung von Datenträgern gerichtet ist, hat er die im Webshop angegebene bzw. vom AG ausgewählte Laufzeit.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des vertraglich festgelegten Zeitraums.
3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
- der AN erheblich gegen seine Geheimhaltungs- und Überwachungspflichten oder der AG gegen die Sicherungspflichten verstößt,
- gesetzliche, aufsichtsrechtliche oder sonstige hoheitliche Regelungen eine Beendigung des Vertragsverhältnisses erfordern,
- der AG trotz Mahnung in einen Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten kommt oder
- einer der Vertragspartner seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag trotz zweimaliger Abmahnung innerhalb eines Monats nicht nachkommt.
4. Jede Kündigung und jede Abmahnung wegen Vertragsverstoßes hat mindestens in Textform zu erfolgen.
§ 9 Datenschutz / Einzelheiten des Auftrags
1. Sofern und soweit in den zu vernichtenden Datenträgern personenbezogene Daten enthalten sind oder sein können, wird vereinbart, dass der AN insoweit als Auftragsverarbeiter i.S.v. Art. 28 DSGVO vertraglich an den AG gebunden wird, insbesondere bei Übernahme, Transport und Vernichtung der Datenträger. Die Auftragsverarbeitung erfolgt durch den AN als weisungsgebundene Tätigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen. Gegenüber den betroffenen Personen und Dritten trägt allein der AG die Verantwortung für die Zulässigkeit der in seinem Auftrag durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten.
2. Gegenstand des Auftrags ist die Vernichtung personenbezogenen Daten, die mit der Erbringung der oben beschriebenen Leistungen einhergehen.
3. Die Dauer des Auftrags und damit der Verarbeitungen personenbezogener Daten ergibt sich im Einzelnen ebenfalls aus den Leistungsversprechen bzw. entspricht grundsätzlich der Dauer bzw. Laufzeit des Hauptvertrags.
4. Als Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN sind insbesondere das kurzzeitige Aufbewahren und das Löschen bzw. Vernichten vorgesehen, sowie etwaig ergänzende Tätigkeiten auf einzelfallbezogene Weisung des AG. Der Zweck der Verarbeitungen durch den AN ist das Löschen bzw. Vernichten der personenbezogenen Daten als solches.
5. Die Festlegungen zu den Arten von Daten, die zum Gegenstand der Verarbeitung durch den AN werden, sowie dem Kreis der betroffenen Personen können im Rahmen der verbindlichen Beauftragung individuell und durch den AG einseitig vorgegeben werden. Sofern vom AG nichts Anderes angeben wird, hat der AN davon auszugehen, dass das Vernichtungsgut personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO enthält bzw. konkret solche, die in Briefen, Rechnungen und Anschreiben sowie sonstiger Korrespondenz enthalten sind sowie Stamm- und Kontaktdaten aus Adressverzeichnissen und Kunden- und Lieferantenlisten. Mangels abweichender Angaben des AG hat der AN davon auszugehen, dass als betroffene Personen der AG selbst, falls dieser eine natürliche Person ist, Beschäftigte des AG sowie Ansprechpartner, Kontaktpersonen, Interessenten und Empfänger / Absender von Korrespondenz anzusehen sind.
§ 10 Weisungsgebundene Verarbeitung und Remonstrationspflicht
1. Der AN darf personenbezogene Daten nur nach den vertraglichen Vorgaben und nach dokumentierten Weisungen des AG verarbeiten. Weisungen werden vom AG mindestens in Textform (z.B. per E-Mail) erteilt. Der AN wird den AG unverzüglich darauf hinweisen, wenn die Befolgung einer vom AG erteilten Weisung nach seiner Ansicht gegen die DS-GVO oder eine andere Vorschrift über den Datenschutz verstößt (Remonstrationspflicht). Der AN ist im Falle einer Remonstration berechtigt, die Durchführung der beanstandeten Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den AG bestätigt wird. Auch eine Bestätigung ist nur wirksam, wenn sie mindestens in Textform mitgeteilt wird.
2. Dem Weisungsrecht unterliegt die Entscheidung, ob eine Verarbeitung stattfindet und welche Daten durch den AN verarbeitet werden. Die Entscheidung über die Mittel der Verarbeitung trifft allein der AG, indes besteht eine vertragliche Pflicht zur Ausführung der Verarbeitung mit bestimmten Mitteln oder auf bestimmte Art und Weise nur nach vorheriger Einigung der Parteien, die auch die entsprechende Gegenleistung des AG umfasst. Das Weisungsrecht erstreckt sich nicht auf die von AN zu ergreifenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und findet im Allgemeinen seine Grenzen in diesem Vertrag.
3. Der AN ist zu Verarbeitungen jenseits der vertraglichen Vorgaben berechtigt, sofern der AN durch das Recht der Europäischen Union oder des Mitgliedstaates, dem der AN unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der AN dem AG diese rechtlichen Anforderungen vor der Ausführung einer solchen Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
§ 11 Zur Verarbeitung eingesetzte Personen
Der AN wird zur Durchführung des Vertrages nur Personen beschäftigen, die er zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder die einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
§ 12 Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 32 DS-GVO
Der AN ergreift folgende technischen und organisatorischen Maßnahmen gem. Art. 32 DS-GVO:
1. Maßnahmen zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Zutrittskontrolle / Zugangskontrolle / Zugriffskontrolle
Türsicherungen zum Sicherheitsbereich / Schlüsselverzeichnis / Einbruchmeldeanlage / Zutritts- und Zufahrtsschleusen (inkl. optisches oder akustisches Meldesystem) / Besucherregelungen / Videoüberwachung / Verpflichtung aller Mitarbeiter auf die einschlägigen Gesetze / sorgfältige Auswahl und fortlaufende Kontrolle der Mitarbeiter (u.a. Vorlage v. Führungszeugnis) / Transport von zu vernichtenden Akten-/Datenträgern ausschließlich in verschlossenen Sicherheitsbehältern und in geschlossenen Fahrzeugen festem Aufbau oder in speziellen Sicherheitspresswagen/-LKW / Dokumentation abgeholter, geleerter, angelieferter Sicherheitsbehälter / Überwachung und Dokumentation der LKW-Positionen anhand GPS-Verfolgung.
2. Maßnahmen zur Sicherstellung von Integrität
Arbeitsanweisungen gem. documentus QM-System / regelmäßige spezifische Mitarbeiterschulungen / Sicherheitskontrollstreifen zur Dokumentation der vollständigen Entleerung der Sicherheitsbehälter im Sicherheitsbereich / Zertifizierung gemäß DIN 66399 und gem. ISO 9001:2015.
3. Maßnahmen zur Sicherstellung und Wiederherstellung von Verfügbarkeit / Maßnahmen zur Sicherstellung der Belastbarkeit
Verpflichtung aller documentus Partner zur Einhaltung v. documentus Sicherheitsstandards u. der DIN 66399 / Einbruchmeldeanlage / Notfallplanung zur Prävention und Bewältigung von Notfällen / Regelungen zu Risikoidentifikationen, Risikobewertungen, Risikominimierung und Risikobewältigung gemäß ISO 9001:2015 / Vorhaltung redundanter Anlagentechnik / redundante Anlagentechnik innerhalb der documentus Gruppe.
4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit getroffener Maßnahmen
Regelmäßige Durchführung interner u. externer Audits / externe Revisionen / Verfahren für regelmäßige interne Kontrollen / Definition von Prozessen und Arbeitsanweisungen zur Sicherstellung und Überprüfung vertraglich vereinbarter Leistungen / Zertifizierung gemäß DIN 66399 / Zertifizierung gemäß ISO 9001:2015.
5. Weisungskontrolle/Auftragskontrolle
Verwendung von Lieferscheinen mit Angabe von Art u. Menge abgeholter, geleerter o. angelieferter Sicherheitsbehälter sowie Datenträgerkategorien, sowie Angabe von Datum, Lieferanschrift, Name des AG / Unterschrift des AG und des AN auf dem Papierlieferschein oder digitale Unterschrift auf digitalem Lieferschein / Erstellung einer Vernichtungserklärung gem. DIN 66399-SPEC 3 im Anschluss an die Vernichtung / Verpflichtung der Mitarbeiter zur Vertraulichkeit / Bestimmung von Ansprechpartnern beim AN und AG / Arbeitsanweisungen.
§13 Inanspruchnahme der Dienste weiterer Auftragsverarbeiter
Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des AG nimmt der AN zur Durchführung der Verarbeitungen personenbezogener Daten im Auftrag keine weiteren Auftragsverarbeiter in Anspruch.
§ 14 Mitwirkungs-/ Unterstützungspflichten
Der AN unterstützt den AG angesichts der Art der Verarbeitung mit geeigneten technischen organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Der AN unterstützt den AG unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.
§ 15 Pflichtennachweis und Unterstützung bei Überprüfungen
Der AN stellt dem AG alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DS-GVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung. Er ermöglicht Überprüfungen - einschließlich Inspektionen -, die vom AG oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, und trägt zu ihrer Durchführung bei. Derartige Überprüfungen werden regelmäßig durch Einholen einer Selbstauskunft vom AN durchgeführt. Der AN ist berechtigt die Selbstauskunft durch Überlassung von Kopien und Testaten oder Zertifizierungen durch Dritte zu ergänzen oder zu ersetzen.
§ 16 Löschung und Rückgabe personenbezogener Daten
Die überlassenen Datenträger werden vernichtet. Im normalen Geschäftsgang sind nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen keine personenbezogenen Daten mehr beim AN vorhanden, die ihm zuvor vom AG unter diesem Vertrag überlassen wurden und die nach Wahl des AG entweder gelöscht oder zurückgegeben werden könnten. Sollten aufgrund von Unregelmäßigkeiten Daten noch vorhanden sein, ist der AG unverzüglich zu benachrichtigen; ihm steht dann vorgenanntes Wahlrecht zu.